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Freistellung während der Kündigungsfrist – böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

Februar 24, 2025
a woman is holding a wallet full of money

Das BAG hat mit Urteil vom 12. Februar 2025 (Az.: 5 AZR 127/24) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der während der Kündigungsfrist kein neues Arbeitsverhältnis eingeht, es gemäß § 615 Satz 2 BGB nicht böswillig unterlässt, sich anderweitigen Verdienst anrechnen zu lassen.

Was ist passiert?

Ein Arbeitnehmer, der seit November 2019 bei der Beklagten, zuletzt als Senior Consultant mit einer monatlichen Brutto Vergütung in Höhe von EUR 6.440,00 angestellt war, wurde ordentlich mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30. Juni 2023 gekündigt. Während der Kündigungsfrist wurde der Arbeitnehmer unwiderruflich unter Anrechnung von Resturlaub freigestellt. Der Arbeitnehmer meldete sich Anfang April 2023 arbeitssuchend und erhielt von der Agentur für Arbeit erstmals Anfang Juli Vermittlungsvorschläge. Die Beklagte dagegen übermittelte ihm schon im Mai und Juni 2023 insgesamt 43 Stellenangebote, die sie für passend erachtete. Ab Ende Juni 2023 bewarb sich der Arbeitnehmer auf sieben dieser Stellenangebote. Daraufhin zahlte die Beklagte dem Arbeitnehmer für Juni 2023 keine Vergütung mit der Begründung, er sei verpflichtet gewesen, sich während der Freistellung zeitnah auf die ihm überlassenen Stellenangebote zu bewerben. Da er dies nicht getan habe, müsse er sich nach § 615 Satz 2 BGB den fiktiven anderweitigen Verdienst in Höhe des bei der Beklagten bezogenen Gehalts anrechnen lassen. Dagegen klagte der Arbeitnehmer und verlangte die Zahlung der Vergütung für den Monat Juni 2023 nebst Verzugszinsen.

Die Entscheidung des BAG

Das BAG entschied jedoch, dass der Arbeitnehmer es nicht gemäß § 615 Satz 2 BGB böswillig unterlassen hat, einen anderweitigen Verdienst zu erzielen, indem er kein neues Arbeitsverhältnis während der Kündigungsfrist und gleichzeitigen unwiderruflichen Freistellung eingegangen ist. Nach der Entscheidung des BAG habe die Beklagte insbesondere nicht aufgezeigt, dass ihr die Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers unzumutbar gewesen sei. Daher bestand keine Verpflichtung für den Arbeitnehmer, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zur finanziellen Entlastung der Beklagten ein anderweitiges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und daraus Verdienst zu erzielen.

Bei der Verweigerung der Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit nach dem Auslaufen der Kündigungsfrist könnte dies jedoch anders beurteilt werden (siehe Urteil des BAG vom 7. Februar 2024, Az.: 5 AZR 177/23).