Änderungen des Nachweisgesetzes
Ende Oktober 2024 wurde die Änderung des Nachweisgesetzes (NachwG) verkündet und tritt ab dem 1. Januar 2025 in Kraft. Nach der neuen Regelung von § 2 Abs. 1 des NachwG kann die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zugänglich gemacht wird und von dieser/diesem gespeichert und ausgedruckt werden kann. Außerdem muss der Arbeitgeber die/den Abreitnehmerin/Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordern, einen Empfangsnachweis zu erteilen, wobei jedoch die tatsächliche Erteilung des Empfangsnachweises nicht erforderlich ist. Es ist aber in der Praxis aus Beweisgründen sehr empfehlenswert, auf Erteilung des Empfangsnachweises hinzuwirken. Unverändert muss die Niederschrift weiterhin die in § 2 Abs. 1 NachwG aufgeführten Punkte enthalten.
Von diesem geänderten Formerfordernis gibt es jedoch Ausnahmen, insbesondere muss Folgendes beachtet werden:
- Nach § 2 Abs. 1 Satz 6 NachwG n.F. gilt die Formerleichterung nicht für Arbeitnehmer/innen, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach Ende Oktober 2024 wurde die Änderung des Nachweisgesetzes (NachwG) verkündet und tritt ab dem 1. Januar 2025 in Kraft. Nach der neuen Regelung von § 2 Abs. 1 des NachwG kann die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer zugänglich gemacht wird und von dieser/diesem gespeichert und ausgedruckt werden kann. Außerdem muss der Arbeitgeber die/den Abreitnehmerin/Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordern, einen Empfangsnachweis zu erteilen, wobei jedoch die tatsächliche Erteilung des Empfangsnachweises nicht erforderlich ist. Es ist aber in der Praxis aus Beweisgründen sehr empfehlenswert, auf Erteilung des Empfangsnachweises hinzuwirken. Unverändert muss die Niederschrift weiterhin die in § 2 Abs. 1 NachwG aufgeführten Punkte enthalten.
Von diesem geänderten Formerfordernis gibt es jedoch Ausnahmen, insbesondere muss Folgendes beachtet werden:
• Nach § 2 Abs. 1 Satz 6 NachwG n.F. gilt die Formerleichterung nicht für Arbeitnehmer/innen, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwArbG) tätig sind (im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, in der Fleischwirtschaft, im Prostitutionsgewerbe und im Wach- und Sicherheitsgewerbe).
• Weiterhin müssen befristete Arbeitsverträge gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) schriftlich geschlossen werden. Allerdings bedarf eine Altersgrenzregelung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, ab 1. Januar 2025 nicht mehr der Schriftform durch die Ergänzung von § 41 SGB VI durch einen zweiten Absatz.
• Auch die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nach §§ 74 ff. HGB bedarf weiterhin der Schriftform.
Rechtsanwältin Stephanie Kolb
SchwArbG) tätig sind (im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, in der Fleischwirtschaft, im Prostitutionsgewerbe und im Wach- und Sicherheitsgewerbe). - Weiterhin müssen befristete Arbeitsverträge gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) schriftlich geschlossen werden. Allerdings bedarf eine Altersgrenzregelung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, ab 1. Januar 2025 nicht mehr der Schriftform durch die Ergänzung von § 41 SGB VI durch einen zweiten Absatz.
- Auch die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots nach §§ 74 ff. HGB bedarf weiterhin der Schriftform.
Rechtsanwältin Stephanie Kolb